Hinweisgeberschutzgesetz

Was müssen deutsche Unternehmen dazu wissen?

Hinweisgeberschutzgesetz

Der Kernpunkt des Gesetzes ist, dem Namen entsprechend, der Schutz gutgläubiger Hinweisgeber.

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 17.12.2021 in Kraft.

Das europäische Parlament hat am 23.10.2019 eine EU Richtlinie verabschiedet, zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Was müssen Unternehmen in Deutschland dazu wissen?

Derzeit existiert in Deutschland ein Referentenentwurf zur Umsetzung der Whistleblowingrichtlinie.

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Details für Unternehmen zum Hinweisgeberschutzgesetz zusammengefasst.

Was ist das Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt gutgläubige Personen im Unternehmen, welche einen Verstoß gegen europäisches Recht und deutsches Recht bemerken und melden. Es schützt außerdem Personen, die Gegenstand dieser Meldung geworden sind.

Wie in der Richtlinie gefordert, will das Hinweisgeberschutzgesetz mögliche Repressalien gegen Whistleblower verbieten und die Beweislastumkehr geltend machen. Der Arbeitgeber muss somit nachweisen, dass zwischen einer Kündigung und der Meldung von Missständen keinerlei Verbindung besteht. Dies soll sowohl für Angestellte als auch Beamte gelten.

Umgekehrt sind Hinweisgeber aber auch nur bei gutgläubig abgegebenen Meldungen geschützt. Werden hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Hinweise gemeldet, so haftet der Hinweisgeber dem Unternehmen auf Schadensersatz. Somit sind auch Unternehmen vor einem Missbrauch geschützt

Bis wann müssen Unternehmen die Anforderungen des  Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen?

Unternehmen ab 249 Mitarbeiter müssen bis 17.12.2021 die Richtlinie im Unternehmen umgesetzt haben.

Für Unternehmen unter 249 Mitarbeiter gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle einrichten. Wir empfehlen jedoch auch allen anderen Unternehmen die Einrichtung einer internen Meldestelle, um etwaige Meldungen zu kanalisieren.

Welche Anforderungen gibt es an die interne Meldestelle?

Die individuelle Umsetzung obliegt Ihnen als Unternehmen selbst. Es sind folgende Wege denkbar:

  • Digital in einem Hinweisgebersystem
  • Per Mail
  • Postalisch
  • Persönlich
  • Telefonisch
Mail wege Hinweisgeber

Es ist nicht zwingend nötig einen anonymen Weg zur Verfügung zu stellen. Der Hinweisgebenden Person obliegt es jedoch die Meldung auf anonyme Weise durchzuführen.

Unabhängig vom gewählten Meldeweg dürfen Hinweisgebern keine Nachteile erwachsen. So sind jegliche Repressalien, etwa Suspendierungen und Kündigungen, untersagt. Einige dieser Repressalien sind derzeit schon durch andere Gesetze, etwa das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, verboten.

Aufgaben der internen Meldestelle im Hinweisgeberschutzgesetz

Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, prüfen die Stichhal-
tigkeit der Meldung und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.
Die interne Meldestelle hält für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informa-
tionen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldever-
fahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bereit.

Wo sollte die interne Meldestelle angesiedelt sein

Die internen Meldestellen müssen nach dem Entwurf Unabhängigkeit wahren und frei von Interessenskonflikten sein.

Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine beim Unternehmen beschäftigte Person, eine interne Organisationseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.
Mehrere Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können
für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgese-
henen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle betreiben oder einen Dritten beauftragen, eine
gemeinsame Stelle für sie zu betreiben.

Kann die interne Meldestelle vom Datenschutzbeauftragten gestellt werden?

Es ist möglich, die interne Meldestelle durch dasselbe Unternehmen zu stellen, welches auch den Datenschutzbeauftragten stellt. Die interne Meldestell sollte jedoch nicht in Personalunion mit dem Datenschutzbeauftragten einhergehen.

Hinweisgeber haben ein Wahlrecht

Hinweisgeber können frei entscheiden, ob sie interne Meldungen oder Hinweise über die externe Meldestelle abgeben möchten. Interne Meldestellen haben somit keinen Vorrang mehr wie bisher.

Sollten die Hinweise eines Hinweisgebers an die Meldestelle ohne Rückmeldung bleiben oder die betroffene Person einen hinreichenden Grund für eine „Gefährdung des öffentlichen Interesses“ sehen, fallen Whistleblower beim Gang an die Öffentlichkeit (über Presse, Medien und Social Media) ebenfalls unter den Schutz des Hinweisgebergesetzes.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (§ 7 HinSchG) empfiehlt ausdrücklich, Anreize zu schaffen, damit Whistleblower vorzugsweise auf interne Systeme zurückzugreifen.

„Rund 90 % aller Hinweisgeber versuchen zunächst intern, die beobachteten Missstände anzusprechen, bevor sie sich an Behörden.

Wie sollen Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes geahndet werden?

Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz sollen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 39 HinSchG).

Gerne sind wir bereit Sie bei der strategischen Entscheidung „pro und contra interne Meldestelle“, den zur Verfügung stehenden Alternativen sowie bei der Ausgestaltung derartiger Systeme und der Schulung ihrer Mitarbeiter zu unterstützen.

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Kleineren Arbeitgebern stehen schon heute attraktive technikbasierte Angebote ohne hohen (Kosten) Aufwand zur Verfügung. Es bedarf also keiner neuen Mitarbeiter, die sich nur mit Hinweisgebern befassen. Allerdings müssen zuständige Mitarbeiter, oft wohl aus dem Personalwesen, in der Behandlung eingehender Meldungen und dem Ablauf interner Untersuchungen gut geschult werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Behandlung von Meldungen mit personenbezogenem Inhalt.