Förderung

Förderungen für Beratungen von Projekten zum Datenschutz und der Informationssicherheit

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über bestehende Förderungen in Deutschland. Bitte informieren Sie sich bei den Anbietern direkt über den aktuellen Stand der Antragsberechtigung.

Mittelstandsrichtlinie – Betriebsberatung/Coaching

Laut Auskunft der SAB, kann diese Förderung für Beratungsleistungen zur Informationssicherheit genutzt werden.

Zuschuss für Unternehmensberatungen und Coachings

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Zugang zu professionellen Beratungsleistungen
  • Unterstützung bei der Umsetzung neu erworbenen Know-hows

Was wird gefördert?

  • Beratungen und Coachings im Umfang von mindestens 5 Tagewerken zu Fragen der Unternehmensführung, z. B. Erschließung neuer in- und ausländischer Märkte, Digitalisierung, Umweltbelange oder Unternehmensnachfolge.

Wer wird gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und Angehörige der freien Berufe.

Welche Konditionen bietet das Förderprogramm?

  • Bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Einsatz eines Qualitätssicherers
  • Bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Direktverfahren

Wie funktioniert die Antragstellung?

Verfahrensarten

  • Ihr Projekt im Förderprogramm „Betriebsberatung/Coaching“ kann im Qualitätssicherungs- oder im Direktverfahren durchgeführt werden.

lung des frist- und qualitätsgerechten Mittelabrufes und die Beratungsnachsorge.

EU-Förderprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.

Was wird gefördert: nur der Basis-Check, zertifikatsunabhängig

Standort des Unternehmens: innerhalb Deutschlands

Mit Wirkung zum 01. Januar 2021 wurde die Richtlinie zur Förderung bis zum 31. Dezember 2022 mit der Beendigung des Förderprogramms vorgestellt.

Mit der Richtlinienverlängerung wird für Sie die Möglichkeit eingeräumt, einen Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung zu erhalten. Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß der Richtliniendefinition) können zwei Zuschüsse beantragen. Diese nicht rückzahlbaren Zuwendungen erhalten Sie unabhängig davon, ob und wie viele Zuschüsse Sie für Beratungen bis zum 31. Dezember beantragt oder erhalten haben. Sie müssen allerdings die De-minimis-Höchstgrenzen beachten.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Beratungskosten. Die Höhe des Zuschusses wird von den maximal förderfähigen Beratungskosten sowie dem Unternehmensstandort bestimmt.

Der Fördersatz beträgt:

  • 80% in den neuen Bundesländern (ohne Berlin und ohne Region Leipzig)
  • 60% in der Region Lüneburg
  • 50% in den sonstigen Regionen
  • 90% für „Unternehmen in Schwierigkeiten“

https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

SAB Sachsen

Mittelstandsrichtlinie – Informationsschutz

Zuschuss zum digitalen Schutz Ihres Unternehmens

Die Förderung unterstützt Unternehmen dabei, den
Schutz von Informationen und IT-Systemen zu gewähr-
leisten bzw. zu verbessern und die Informationssicherheit
konzeptionell vorzubereiten.
Dabei können folgende Projektinhalte gefördert wer-
den:
1. Schutzbedarfsfeststellung
Beratungen durch qualifizierte IT-Dienstleister
– zur Feststellung von Schutzbedarfen
– zur Analyse sicherheitsrelevanter Unternehmenspro-
zesse
– zur Ableitung von Handlungsempfehlungen für das
Unternehmen auf Basis der ISO 27001 bzw. anderer
anerkannter Standards (z. B. BSI-Grundschutz des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
oder branchenspezifischer IT-Sicherheitsstandards
2. Umsetzung der Handlungsempfehlungen
– Beratungen zur Umsetzung von Sicherheitsmaß-
nahmen
– Erwerb von spezifischer Soft- und Hardware und der
technischen Anbindung sowie
– Einführung in die Praxis und Schulungen
Eine Verknüpfung der Schutzbedarfsfeststellung und der
Umsetzung von Handlungsempfehlungen zu einem Pro-
jekt ist möglich.

Freistaat Sachsen

Förderung Informationssicherheits-Managementsystem

Der Freistaat Bayern fördert die Implementierung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) bei den kommunalen Gebietskörperschaften.

Um ein nachhaltiges und hohes IT-Sicherheitsniveau in der gesamten bayerischen Verwaltung zu erreichen, fördert der Freistaat Bayern im Rahmen der Initiative Cybersicherheit nach Maßgabe der Förderrichtlinie (siehe unter „Rechtsgrundlagen“) und im Rahmen der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen die Implementierung eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) bei den kommunalen Gebietskörperschaften.

Das ISMS soll dazu beitragen, eine Schutzstrategie zu entwickeln und entsprechende Maßnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit, der Vertraulichkeit und der Integrität von IT-Systemen und Daten umzusetzen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach Maßgabe der Förderrichtlinie erhalten die Kommunen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten, maximal 60.000 Euro.

Zweck der Förderung

1Der IT-Planungsrat hat den kommunalen Behörden, sofern diese ebenenübergreifende IT‑Verfahren einsetzen, empfohlen, die Anforderungen der „Leitlinie für die Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung“ des IT-Planungsrates zu erfüllen. 2Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen E-Government-Gesetzes müssen Behörden zur Sicherstellung der Sicherheit der informationstechnischen Systeme angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Art. 32 des Bayerischen Datenschutzgesetzes treffen und die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte erstellen.

Ziel der Förderung

Diese Förderrichtlinie dient dem Ziel, vor allem kleine und mittelgroße kommunale Gebietskörperschaften bei der Implementierung eines modernen, aber mit tragbarem Aufwand umsetzbaren ISMS finanziell zu fördern, um so rasch und nachhaltig ein hohes IT‑Sicherheitsniveau in der gesamten bayerischen Verwaltung zu erreichen.

Fördergegenstand

1Der Fördergegenstand umfasst: a)

die Einführung eines ISMS, das den vom IT-Planungsrat beschlossenen Zielsetzungen entspricht, b)

die Umsetzung der nachfolgend bestimmten Vor- und Zwischenstufen eines solchen ISMS sowie c)

deren Zertifizierung oder abschließende Prüfung der vollständigen Implementierung durch einen zugelassenen Auditor.

2Im Einzelnen sind dies: a)

Arbeitshilfe der Innovationsstiftung Bayerische Kommune – ISK V 4.0 oder höher (Vorstufe): Umsetzung der Arbeitshilfe zur Erstellung von Informationssicherheitskonzepten der Innovationsstiftung Bayerische Kommune durch Kommunen oder kommunale Zusammenschlüsse mit weniger als 150 rechnergestützten Arbeitsplätzen, soweit sie das Siegel „kommunale IT-Sicherheit“ noch nicht erworben haben, b)

VdS 10000 (Vorstufe): Umsetzung der Richtlinie VdS 10000 der VdS Schadenverhütung GmbH durch kommunale Unternehmen sowie deren Zertifizierung oder abschließende Prüfung durch einen zugelassenen Auditor, c)

CISIS12 sowie Schulung von ISB: Einführung von CISIS12, deren Zertifizierung oder abschließende Prüfung der vollständigen Implementierung durch einen zugelassenen Auditor sowie die Schulung von Mitarbeitern zum Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) und deren Zertifizierung (Vorstufe), d)

Basisabsicherung (Zwischenstufe): Implementierung der im IT-Grundschutz-Profil für Kommunen1 von den kommunalen Spitzenverbänden in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definierten Mindestsicherheitsmaßnahmen sowie deren Zertifizierung oder abschließende Prüfung der vollständigen Implementierung durch einen zugelassenen Auditor, e)

Kernabsicherung (Zwischenstufe): Absicherung von Fachprozessen und Fachverfahren der Kommunen oder von den Kommunen obliegenden Aufgaben nach IT-Grundschutz sowie deren Zertifizierung oder abschließende Prüfung der Implementierung durch einen zugelassenen Auditor, f)

Standardabsicherung: Einführung von IT-Grundschutz des BSI oder ISO/IEC 2700X sowie deren Zertifizierung oder abschließende Prüfung der vollständigen Implementierung durch einen zugelassenen Auditor.

Zuwendungsempfänger

1Förderberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse sowie die von ihnen in öffentlich-rechtlicher Form geführten Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in Bayern. 2Auf die Beschränkung der Förderberechtigten bei Maßnahmen nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. a und b wird hingewiesen.

Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2 ist die vollständige Implementierung eines ISMS, das den Zielsetzungen des IT-Planungsrates entspricht oder die Umsetzung einer Vor- oder Zwischenstufe eines solchen ISMS, die mit einem Testat oder Zertifikat nachgewiesen ist.

Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung beziehungsweise Zuschuss.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2: a)

die Beratung und Begleitung bei der Implementierung durch fachkundige IT‑Dienstleister, b)

Schulungen für Mitarbeiter durch zertifizierte Anbieter, c)

die Erst-Zertifizierung eines ISMS oder der Umsetzung einer Vorstufe (Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, b, c am Ende) und Zwischenstufe (Nr. 2 Satz 2 Buchst. d, e) eines solchen ISMS beziehungsweise die abschließende Prüfung der vollständigen Implementierung durch einen zugelassenen Auditor.

1Die Förderung setzt mindestens zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 2 500 Euro (brutto) voraus (Bagatellgrenze). 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Bagatellgrenze bei der Umsetzung der Vorstufe CISIS12 nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. c am Ende 500 Euro (brutto).

Die Förderung von Leistungen ist auf maximal 1 200 Euro (brutto) je Beratertag beschränkt.

Die Förderung von Leistungen nach Nr. 5.2.1 Buchst. c ist auf maximal 6 000 Euro (brutto) beschränkt.

Höhe der Förderung

1Der Zuschuss beträgt a)

bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 Buchst. a und b für die Umsetzung der Arbeitshilfe zur Erstellung von Informationssicherheitskonzepten der Innovationsstiftung Bayerische Kommune nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, höchstens 5 000 Euro, b)

bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 für die Implementierung von CISIS12 nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. c oder der Umsetzung der Richtlinie VdS 10000 der VdS Schadenverhütung GmbH nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, höchstens 15 000 Euro, c)

bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 für die Vorstufe CISIS12 nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. c am Ende, höchstens 6 000 Euro, d)

bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 für die Basisabsicherung nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. d, höchstens 20 000 Euro, e)

bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 für die Kernabsicherung nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. e, höchstens 20 000 Euro, f)

bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 für die Standardabsicherung nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. f, höchstens 60 000 Euro.

2Bei Zusammenarbeit von Förderberechtigten ohne Begründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Zweckvereinbarung) gilt der Höchstbetrag nach Satz 1 je beteiligten Förderberechtigten. 3Für kommunale Gebietskörperschaften, die über ein kommunales Behördennetz an das Bayerische Behördennetz angebunden sind oder ein kommunales Behördennetz für kreisangehörige Gemeinden betreiben, erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 1 Buchst. a bis f um zehn Prozentpunkte. 4Für kommunale Gebietskörperschaften, die bereits das bayerische Siegel „Kommunale IT-Sicherheit“ erworben haben, erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 1 Buchst. b bis f ebenfalls um zehn Prozentpunkte. 5Die Erhöhung der Zuschüsse wird kumulativ gewährt. 6In Summe darf der Zuschuss höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

1Die Förderung von Leistungen nach Nr. 5.2.1 kann von Förderberechtigten für jeden der in Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis f genannten Fördergegenstände beantragt werden. 2Die Förderung wird je Förderberechtigten für jeden Fördergegenstand nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis c (Vorstufen), Nr. 2 Satz 2 Buchst. d, e (Zwischenstufen) und Nr. 2 Satz 2 Buchst. f (Standardabsicherung) nur einmal gewährt. 3Die Umsetzung unterschiedlicher Fachverfahren im Rahmen der Kernabsicherung nach Nr. 2 Satz 2 Buchst. e stellt keine verbotene Doppelförderung im Sinne des Satzes 2 dar. 4Wurde von einem Förderberechtigten bereits eine Förderung für einen der in Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bis e genannten Fördergegenstände in Anspruch genommen, ist der bereits gewährte Förderbetrag für die nächsthöhere Förderstufe auf den maximal zu gewährenden Zuschuss im Sinne der Nr. 5.3.1 Satz 1 Buchst. d bis f anzurechnen.

Mehrfachförderung

Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert wird.

weitere Informationen https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/leistung/leistung_35004/index.html

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2003_4_I_12889-17