Bundestag beschließt Änderung der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte

Erleichterung für kleine und mittelständische Unternehmen bis 20 Mitarbeiter zu erwarten. Am 28.06.19 verabschiedete der Bundestag das zweite Datenschutzanpassungs-und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG ). Damit einher gehen nun auch Änderungen des §38 BDSG (neu), welcher die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten für Unternehmen beschreibt. Bis dato galt: Wenn im Unternehmen bis zu 10 Mitarbeiter mit der Bearbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt waren, musste ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Ursprünglich war geplant, die Grenze für die Bestellpflicht eines betriebliches Datenschutzbeauftragten auf 50 Mitarbeiter anzuheben. Diese Forderung fand jedoch keine Übereinstimmung im Bundestag. Beschlossen wurde nun die Pflicht zur Bestellung ab 20 Mitarbeitern, welche Zugriff auf personenbezogene Daten haben.
Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen war dieser Paragraph des BDSG (neu) schwierig umzusetzen. Die Herausforderung bei der internen Benennung eines Datenschutzbeauftragten bestand darin, dass es sich nicht um eine Führungsposition handeln durfte. Die Benennung eines Mitarbeiters hat jedoch zur Folge, dass dieser einen hohen Kündigungsschutz genießt ähnlich eines Betriebsrates.

Viele Unternehmen bestellten nun einen externen Datenschutzbeauftragten. Die Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten schwanken von 50€/ Monat bis zu 300€. Einige Rechtsanwälte decken heute auch den Datenschutz ab. In dieser Berufsgruppe sind Honorare von 200€ bis 300€/ Stunde nichts ungewöhnliches.

Ein Datenschutzbeauftragter muss neben juristischen Kenntnissen jedoch auch betriebswirtschaftlich und technisch versiert sein. Die KVINNE GmbH bietet Ihnen dieses Know-how aus einer Hand. Durch betriebswirtschaftliches Expertenwissen – juristische und technische Zusatzkenntnisse halten wir uns fortlaufend auf dem neuesten Stand.

Sind kleine Unternehmen bis 20 Mitarbeitern nun komplett von allen Anforderungen der EU DSGVO befreit?

Leider nein. Die Änderungen des Gesetzes betreffen nur offene Klauseln der EUDSGVO. Die grundlegenden Anforderungen bleiben für kleine Unternehmen erhalten.

Wie können kleine und mittelständische Unternehmen nun verfahren?

Um die Kosten zu reduzieren sollten Sie sich Angebote einholen und Preise vergleichen. Für kleine Unternehmen ist es ausreichend jährlich ein Beratungsgespräch durchzuführen um Änderungsbedarf am datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten festzustellen.
Unsere Berater erstellen für Sie während des Gespräches einen Maßnahmenplan um die Todo’s zu priorisieren.
Wichtig ist, dass Sie den Datenschutz nicht komplett vom Tisch schieben, sondern die Verarbeitung der Daten je nach Digitalisierungsstand im Blick behalten.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch bei einer Tasse Kaffee.

Bundestag beschließt Änderung der Bestellpflicht für externe Datenschutzbeauftragte

Tel. 0351-21971182